FÜHRERSCHEIN MIT 17

Begleitendes Fahren – Führerschein ab 17


Der sogenannte Führerschein mit 17, erlaubt Fahranfängern mit 17 Jahren Kraftfahrzeuge der Klasse B oder BE zu führen.

Die Prüflinge können mit 16½ Jahren mit der Ausbildung beginnen. Nach der bestandenen Prüfung gibt es eine Bescheinigung. Die können die frisch gebackenen Autofahrer dann am 18. Geburtstag gegen einen vollwertigen EU-Führerschein eintauschen.

Seit Januar 2011 „Führerschein mit 17“ bundesweit möglich

Ein Modellversuch, wurde zum Dauerrecht

Nach den guten Erfahrungen mit einem bundesweiten Modellversuch stimmte der Bundestag Ende Oktober 2010 dem Gesetzentwurf von Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) mit den Stimmen aller Fraktionen zu, das „Begleitete Fahren mit 17“ in das Straßenverkehrsgesetz aufzunehmen. Der Bundesrat hat diesem Vorhaben zugestimmt.

Ab 1. Januar 2011 können Jugendliche grundsätzlich schon mit 17 Jahren den Führerschein machen und sich in Begleitung eines erfahrenen Autofahrers hinters Steuer setzen können. Mit 16,5 Jahren kann ein Jugendlicher bereits mit dem Fahrunterreicht beginnen und sich künftig ab ihrem 17. Geburtstag ans Steuer eines Autos setzen, wenn sie von einem mindestens 30 Jahre alten Beifahrer begleitet werden.

 

Zielsetzung beim „Führerschein mit 17“

  • Festigung und Vermittlung sicherheitsrelevanter Einstellungen und Verhaltensweisen
  • deutliche Reduzierung der Unfallzahlen der Altersgruppe 18- bis 25-jährigen Autofahrern
  • Aufbau der Fahrerfahrung durch Teilnahme am Straßenverkehr durch Begleiter
  • das Risikobewusstsein junger Fahranfänger soll erhöht und die Risikobereitschaft gemindert werden

 

Wer den Führerschein ab 17 besitzt, der darf aber nur unter bestimmten Voraussetzungen selbst ans Steuer:

  • Es muss immer eine Begleitperson mitfahren
  • Die Begleitperson muss älter als 30 Jahre sein
  • Die Begleitperson muss den Führerschein Klasse B mindestens fünf Jahre besitzen
  • Die Begleitperson darf nicht mehr als einen Punkte im Verkehrszentralregister besitzen
  • Die Begleitperson muss amtlich eingetragen sein und muss beim Antrag auf den Führerschein angegeben werden (spontan kann sich kein Erwachsener mit einem Fahranfänger ins Auto setzen)
  • Die Bescheinigung zum begleiteten Fahren gilt nur in Deutschland, im Ausland darf nicht damit gefahren werden, da es sich hier um eine nationale Sonderregelung handelt. Spätestens vor der Grenze der Bundesrepublik Deutschland muss ein Fahrerwechsel erfolgen. Die einzige Ausnahme stellt hier Österreich dar. Dort darf man mit dem deutschen B 17-Führerschein in Begleitung fahren.
  • Der Fahrer darf keinen Alkohol getrunken haben (0,0-Promille-Grenze für Fahranfänger). Für den Begleiter gilt die 0,5-Promille-Grenze.
  • Für Fahrer und Beifahrer gelten natürlich die bekannten Vorschriften über berauschende Mittel: drogenfrei fahren!
  • Da die Begleitperson nicht der Fahrzeugführer ist, darf sie nicht aktiv in die Fahrzeugsteuerung eingreifen sondern nur als Berater tätig sein.
  • Wo die Begleitperson sitzen muss ist nicht vorgeschrieben, sie kann auch auf dem Rücksitz Platz nehmen.

 

Der oder die 17-jährige

  • ist verantwortlicher Fahrzeugführer
  • darf nur in Anwesenheit eines benannten Begleiters fahren
  • darf Fahrzeuge der Klasse L und AM auch ohne Begleiter fahren
  • unterliegt den Vorschriften der Probezeit

Adresse

Fahrschule Feldt

Eichstedter Str. 7

39596 Goldbeck

Zeiten

 

Sprechzeiten:

Montag 17.00 Uhr- 17.30 Uhr

Theoretischer Unterricht:

 Montag 17.30 Uhr - 20.30 Uhr

 

Kontakt

 

 Tel.: 0162 131 88 74

 fahrschule-feldt.de

  info@fahrschule-feldt.de

 

 

 

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